Tobias Grabher, die Camerata Musica Reno und Michael Köhlmeier bescherten dem Publikum ein „österliches Cineastenfest“.
Jürgen Schremser · 12. Okt 2016 · Literatur

Spannender Quellenband zum liechtensteinischen Verfassungsstreit 1992 bis 2003 - „Ohne Monarchie und ohne Fürst sind wir nichts“

Unter dem mehrdeutigen Titel „Liechtensteins Verfassung, 1992 – 2003“ legt der Schweizer Historiker Christoph Maria Merki eine umfängliche Quellensammlung zum heftigsten politischen Konflikt in der jüngsten Vergangenheit Liechtensteins vor. Nur gute zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen, vom Fürsten initiierten Verfassungsbestimmungen im Jahr 2003, bietet Merkis Dokumentation staunenswerte Einblicke in den realpolitischen „Sonderfall“ einer demokratisch-monarchischen Mischverfassung.

Die größte Verfassungsreform im Fürstentum Liechtenstein seit der Einführung der Landesverfassung von 1921 endete im März 2003 mit der Annahme der „Fürsteninitiative“ durch Volksabstimmung. Damit sind die dem Landesfürsten mit der Verfassung von 1921 eingeräumten Rechte, darunter das absolute Vetorecht in der Gesetzgebung, im Wesentlichen bestätigt und präzisiert worden. Der Abstimmung ging eine jahrelange Auseinandersetzung um eine Revision von Verfassungsartikeln voraus, die einerseits zwischen dem Fürsten und Vertretern von Landtag und Regierung geführt wurde und sich ab dem Jahr 2000 zusehends zu einer hitzigen gesellschaftlichen Grundsatzdebatte um die Machtverteilung in der Monarchie, ja um den Bestand des Fürstentums selbst auswuchs.
Der Streit ums Grundsätzliche verlief, wie Merki in einem Einleitungskapitel bemerkt, in zivilen Bahnen, allerdings wurde der Ton gehässig und die Gleichsetzung von Gegnern der fürstlichen Reformvorschläge mit „Fürstenhassern“ entzog der argumentativen Anstrengung die Basis. Vor allem legte der Konflikt eine Gefühlslage frei, in der im modernisierten Fürstentum des 21. Jahrhunderts eine Mehrheit auf den Fürsten als Garanten ihres Wohlstands setzte, während es wenige gab, die den Fortbestand der Monarchie nicht von der Akzeptanz eines starken Landesfürsten abhängig machen wollten.

Mentalverfassung

Es ist eine Mentalverfassung der liechtensteinischen Bürgerschaft und ihres debattenfreudigen Monarchen, die der Historiker Merki neben den Verfassungstexten und -entwürfen durch die Zusammenstellung von publiziertem Quellenmaterial dokumentiert und auch erklärungsbedürftig macht. Oder wie lässt sich der enorme Ausstoß an Leserbriefen, an freimütigen, persönlichen Staatsbekenntnissen und teils pointierten, teils treuherzigen oder seltsamen Gemütsoffenbarungen verstehen, die in der vorliegenden Quellenedition das emotionale Verhältnis zu Liechtensteins Staatsverfassung abstecken?
Während eine Leserbriefschreiberin ihr im Traum von der verstorbenen Fürstin übermitteltes Vermächtnis weitergibt, kündigt ein Schriftsteller dem Fürsten öffentlich die Achtung als Staatsoberhaupt auf. Und: der damalige Parlamentspräsident gibt in einer Parteiveranstaltung ebenso offenherzig wie ohnmächtig der Nachwelt zu Protokoll: „Ohne Monarchie und ohne Fürst sind wir nichts“ (S. 716).

Das wirft Fragen auf: nach der Identität eines Landes, dem schwachen „Bürgersinn“, dem Nachvollzug des 20. Jahrhunderts? Der Autor bietet mit einer knappen Chronologie der Ereignisse und in einigen kürzeren Aufsätzen „Deutungsangebote“ zu den Gründen, den Reibeflächen und dem Verlauf des Konflikts. Dessen Vorgeschichte verfolgt Merki bis in die Ära des Fürsten Franz Josef II. Ergänzend finden sich neun kürzere Interviews mit ehemaligen Exponenten des Verfassungsstreites, die zwar keine völlige Neubewertung anbieten, wohl aber Momente einer rückblickenden Relativierung und Selbstkritik. So meint Fürst Hans-Adam II. auf die Frage nach den Konfliktauswirkungen im Verhältnis Fürst und Volk: „Ich habe sicher nicht geradezu beigetragen, die Monarchie beliebter zu machen, weder im Inland noch im Ausland.“

Zweischneidiger Machtkompromiss

Zusammen mit Quellenverzeichnis und Personenregister sind Merkis verfassungshistorische und –vergleichende Exkurse hilfreich: nicht nur um im Wust der einander überlagernden zeitgenössischen Meinungsäußerungen eine Orientierung zu finden, auch weil es eben nicht selbstverständlich ist, dass inmitten Europas im 21. Jahrhundert ernsthaft um die Stellung eines Erbmonarchen mit legislativen Kompetenzen debattiert werden muss. In Betrachtungen zur historischen Eigenheit der liechtensteinischen Verfassung gelingt dem journalistisch versierten Historiker und Liechtenstein-Kenner Merki ein kompaktes Portrait der gegenüber dem europäischen Demokratisierungstrend atypischen Stellung einer dualen, monarchisch-demokratischen Mischverfassung, die 1921 Fürst und Volk (vertreten durch den Landtag sowie mit direktdemokratischen Rechten) zu Trägern der Souveränität machte.
Merki verdeutlicht das Zweischneidige dieses Machtkompromisses: unter der langen Regentschaft von Fürst Franz Josef II. wurde der Dualismus in einer kompromiss- und konsensorientierten Verfassungspraxis umgesetzt und die Monarchie als Identitätsmerkmal nach innen und außen gefestigt. Demgegenüber erwies die duale Machtverankerung ihr „systemimmanentes“ Konfliktpotential, als die eingespielte Kompetenzenwahrnehmung ab den 1980er Jahren sowohl von Seiten der politischen Funktionäre als auch von Seiten eines neuen gestaltungsfreudigen Fürsten strapaziert, punktuell durchbrochen und in Frage gestellt wurde.

Keine „best practice“

Der Schweizer Merki ist in seinen Kommentaren ein kritischer, aber wohlwollender Betrachter der Politik im benachbarten Fürstentum. Seine abwägende Betrachtung des Reformprozesses 1992 bis 2003 hätte freilich ein anderes Vergleichsszenario als jenes der gewaltsamen Verfassungsrevolution in anderen Staaten verdient.
Dass in Liechtenstein der „rechtsstaatliche Rahmen“ gewahrt und niemand in den Schlosskerker geworfen wurde, sind wohl Mindeststandards einer zivilen Reform. Gemessen aber an der in jenen Jahren durchgeführten Reform der schweizerischen Bundesverfassung war Liechtenstein alles andere als „best practice“. Anders als die auf breiten Konsens angelegte, von Bundesrat und Parlament getragene und durch Volksabstimmung beschlossene Reform blieb die liechtensteinische Debatte von Polemik und Kontrahentenverhältnissen bestimmt, wurde das Parlament umgangen und setzte sich der Fürst zuletzt die Bürgermütze auf und seine Verfassung mit einer Volksinitiative – eigentlich das Instrument des anderen Souveräns – durch. Der dualistische Spirit von 1921 wurde nicht nur theoretisch (durch ein neues Monarchieabschaffungsverfahren), sondern auch praktisch verabschiedet.

 

Christoph Maria Merki, Liechtensteins Verfassung, 1992–2003. Ein Quellen- und Lesebuch, 752 S., € 62, ISBN 978-3-0340-1306-2, Chronos Verlag, 2015